Satzung des Kleingartenvereins  Fortschritt e.V.  Chemnitz


§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Fortschritt e.V.“ und hat seinen Sitz in Chemnitz – Gablenz, Flustück 416/1 der Stadt Chemniz (kommunal). Er ist Mitglied im Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter der VR-Nr.: 395, Urkundenrolle Nr.: 512/2020 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


 § 2
Zweck und Ziel

(1) Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke". Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
(2) Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.
(3) Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft durch fachliche Beratung. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht im Verein befreit.
(3) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach einer Liquiditätsprüfung. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Eine Aufnahmegebühr für das Mitglied wird nicht erhoben. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner (LSK), der Satzung, der Beitragsordnung und der Kleingartenenordnung, sowie die vor der Aufnahme gefassten Beschlüsse des Vereins an.


 

§ 4
Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Neben Kleingartennutzern, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:
a) sich am Vereinsleben zu beteiligen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen,
d) nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.


 

§ 5
Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) die Rahmenkleingartenordnung des LSK, diese Satzung, den abgeschlossenen Unterpachtvertrag sowie die Kleingartenordnung einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.
b Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten.
d) für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden.
e) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen (Pflichtstunden) zu erbringen. Die Bestellung einer Ersatzkraft für die Ableistung der Pflichtstunden ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlage zu entrichten.
f) für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert bzw. über ihn auch die Eigentümerzustimmung (Baugenehmigung) einzuholen ist,
g) mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes bzw. des Bodeneigentümers schriftlich vorliegt.
h) die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens ist zu unterlassen.
i) bei Wohnungswechsel hat das jeweilige Mitglied die Änderung seiner Anschrift eventuell eine neue Telefonnummer innerhalb von vier Wochen dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
j) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

 

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung
• Ausschluss
• Tod
• Auflösung des Vereins
• Streichung von der Mitgliederliste
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von drei Monaten (bis 30. September eines jeden Geschäftsjahres - Eingang beim Vorstand) zum 31. Dezember eines jeden Geschäftsjahres möglich.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
• schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
• durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise
schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält, • mehr als zwei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Pacht, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
• Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.
• seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt oder
• bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes bzw. der Bodeneigentümers vornimmt.
(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu und ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zustellung der Entscheidung, schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig. Bis zu einer endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen. Zur Deckung etwaiger offener Verpflichtungen können Gartengegenstände und -einrichtungen Baulichkeiten, Obstbäume und anderes, das Eigentum des Mitgliedes sind, vom Verein für seine Forderungen zurückgehalten werden.

 

 

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) erweiterter Vorstand

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder dem Stellvertreter einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit erfolgt schriftlich und durch Aushang in den Schaukästen und auf der Internetplattform des Vereins, mit einer Frist von 14 Tagen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.
(3) Anträge zur Tagesordnung können 14 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über diese Anträge und die, die erst nach Ablauf der 14-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Eine Satzungsänderung bedarf der Zweidrittel-Mehrheit und der Beschluss zur Auflösung des Vereines der Dreiviertel-Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer, Versammlungsleiter und Vorsitzende zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang in den Schaukästen und auf der Internetplattform des Vereins zur Kenntnis zu geben.
(7) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(8) Vertreter des Stadt- oder des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung und Beitrags- und Gebührenordnung
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.
f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(10) Der Vorstand kann ein schriftliches Beschlussverfahren einleiten. Dazu ist der Beschlussentwurf allen Mitgliedern schriftlich mindestens drei Wochen vor Beschlusstermin zuzustellen und durch Aushang in den Schaukästen und der Internetplattform des Vereines bekannt zu machen. Diese Beschlüsse werden nur rechtswirksam, wenn mindestens dreiviertel der Mitgliedschaft ihre Zustimmung zum Beschlussentwurf schriftlich bekunden.

§ 9
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
a) dem 1.Vorsitzenden des Vereines,
b) dem 2. Vorsitzenden(Stellvertreter) des Vereines,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister
e) dem Kassenwart
(2) Der erweiterte Vereinsvorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern:
a) dem Bauhofverantwortlichen
b) dem Bauhofobmann
(3) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind die unter § 9 (1) der Satzung genannten Mitglieder des Vorstandes. Der 1. Vorsitzende hat die Einzelvertretunsbefugnis für den Verein. Im Innenverhältnis ist die Vertretung in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt. Der Vorstand gemäß § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gemäß § 30 BGB beauftragen.
(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(6) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Ehrenamtspauschalen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf monatlich, jedoch mindestens fünf mal im Jahr zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Protokollliste festgehalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(9) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.
(10) Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
c) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
d) Weitere detaillierte Aufgaben für den 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister sind in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt
(11) Aufgaben des erweiterten Vorstandes:
a) Festlegung der zu erfüllenden Gemeinschaftsleistungen und Arbeitseinsätze in Abstimmung mit dem Vorstand und den Gruppenleitern
b) Verantwortlich für die Wartung und Pflege, Ausgabe sowie die Reparatur und Instandhaltung der Maschinen und Geräte des Vereins
c) Beschaffung von bedarfgerechten Materialien bzw. Ersatzteilen und Maschinen und Geräte für die Erhaltung der Gemeinschaftsanlagen und –einrichtungen
d) Verantwortlich für den gesamten Bauhofsbereich einschließlich der gemeinschaftlichen Gebäude und Einrichtungen
(12) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit wurden folgende Kommissionen vom Vorstand berufen:
a) Buchprüfungskommission
b) Wasserverantwortliche
c) Elektroenergieverantwortliche
d) Gruppenleiter
e) Fachausschuss
f) Bauausschuss
g) Schlichtungskommission
h) Wertermittler

§10
Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Umlagen sowie Zuwendungen, Spenden und Fördermitteln. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Gemeinschaftsleistungen, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitrags-und Gebührenordnung geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.
(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zu maximal des fünffachen Beitrages pro Mitglied und Jahr beschlossen werden. Diese Summe stellt eine Obergrenze dar.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie § 140 Abgabenordnung zu berücksichtigen.
(5) Der Kassenwart verwaltet die Handkasse und führt das Kassenbuch einschließlich der Einnahme- und Ausgabebelege. Der Schatzmeister führt die Konten des Vereins mit den erforderlichen Belegen und Kontoauszügen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden in Verbindung des Schatzmeisters oder des Schriftführers vorzunehmen. Die Regelung ist in der Haushalts-, Kassen- und Zahlungsordnung des Vereins festgelegt.

§ 11
Die Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer (Buchprüfungskommission).
(2) Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse bezüglich des Haushaltsplanes). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.

§ 12
Schlichtung

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Pachtvertrag oder aus den nachbarschaftlichen Beziehungen ergeben, ist vor Inanspruchnahme des Rechtsweges eine Schlichtung zu versuchen. Dazu ist eine Schlichtungskommission bestehend aus drei Mitgliedern mit dem Vorstand zu wählen.

§ 13
Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins und/oder des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen dem Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V. zu übertragen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 14
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 14. März 2021 beschlossen und wird mit der Eintragung ins Vereinsregister rechtswirksam. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

§ 15
Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen und durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.

§ 16
Sprachliche Gleichstellung/Sonstige Bestimmungen

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher sowie in diverser Form. Weitere Ordnungen des Vereines sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins können durch Aushang erfolgen.

§ 17
Datenschutz

(1) Mit der Aufnahme eines Mitgliedes nimmt der Verein erforderliche personenbezogene Daten des Mitgliedes unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung vom 25. Mai 2018 auf. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und weitere Vereinsveranstaltungen, verwendet werden.
(2) Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen entsprechend eines Beschlusses des Vorstandes der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter entscheiden, wem und in welchem Umfang solche geschützten Daten übergeben werden.

 

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