§ 2
Zweck und Ziel
§ 3
Mitgliedschaft
§ 4
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) die Rahmenkleingartenordnung des LSK, diese Satzung, den abgeschlossenen Unterpachtvertrag sowie die Kleingartenordnung einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.
b Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten.
d) für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden.
e) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen (Pflichtstunden) zu erbringen. Die Bestellung einer Ersatzkraft für die Ableistung der Pflichtstunden ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlage zu entrichten.
f) für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert bzw. über ihn auch die Eigentümerzustimmung (Baugenehmigung) einzuholen ist,
g) mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes bzw. des Bodeneigentümers schriftlich vorliegt.
h) die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens ist zu unterlassen.
i) bei Wohnungswechsel hat das jeweilige Mitglied die Änderung seiner Anschrift eventuell eine neue Telefonnummer innerhalb von vier Wochen dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
j) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung
• Ausschluss
• Tod
• Auflösung des Vereins
• Streichung von der Mitgliederliste
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von drei Monaten (bis 30. September eines jeden Geschäftsjahres - Eingang beim Vorstand) zum 31. Dezember eines jeden Geschäftsjahres möglich.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
• schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
• durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise
schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält, • mehr als zwei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Pacht, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
• Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.
• seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt oder
• bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes bzw. der Bodeneigentümers vornimmt.
(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu und ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zustellung der Entscheidung, schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig. Bis zu einer endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen. Zur Deckung etwaiger offener Verpflichtungen können Gartengegenstände und -einrichtungen Baulichkeiten, Obstbäume und anderes, das Eigentum des Mitgliedes sind, vom Verein für seine Forderungen zurückgehalten werden.
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) erweiterter Vorstand
§ 8
a) dem 1.Vorsitzenden des Vereines,
b) dem 2. Vorsitzenden(Stellvertreter) des Vereines,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister
e) dem Kassenwart
(2) Der erweiterte Vereinsvorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern:
a) dem Bauhofverantwortlichen
b) dem Bauhofobmann
(3) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind die unter § 9 (1) der Satzung genannten Mitglieder des Vorstandes. Der 1. Vorsitzende hat die Einzelvertretunsbefugnis für den Verein. Im Innenverhältnis ist die Vertretung in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt. Der Vorstand gemäß § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gemäß § 30 BGB beauftragen.
(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(6) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Ehrenamtspauschalen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf monatlich, jedoch mindestens fünf mal im Jahr zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Protokollliste festgehalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(9) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.
(10) Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
c) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
d) Weitere detaillierte Aufgaben für den 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister sind in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt
(11) Aufgaben des erweiterten Vorstandes:
a) Festlegung der zu erfüllenden Gemeinschaftsleistungen und Arbeitseinsätze in Abstimmung mit dem Vorstand und den Gruppenleitern
b) Verantwortlich für die Wartung und Pflege, Ausgabe sowie die Reparatur und Instandhaltung der Maschinen und Geräte des Vereins
c) Beschaffung von bedarfgerechten Materialien bzw. Ersatzteilen und Maschinen und Geräte für die Erhaltung der Gemeinschaftsanlagen und –einrichtungen
d) Verantwortlich für den gesamten Bauhofsbereich einschließlich der gemeinschaftlichen Gebäude und Einrichtungen
(12) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit wurden folgende Kommissionen vom Vorstand berufen:
a) Buchprüfungskommission
b) Wasserverantwortliche
c) Elektroenergieverantwortliche
d) Gruppenleiter
e) Fachausschuss
f) Bauausschuss
g) Schlichtungskommission
h) Wertermittler
(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zu maximal des fünffachen Beitrages pro Mitglied und Jahr beschlossen werden. Diese Summe stellt eine Obergrenze dar.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie § 140 Abgabenordnung zu berücksichtigen.
(5) Der Kassenwart verwaltet die Handkasse und führt das Kassenbuch einschließlich der Einnahme- und Ausgabebelege. Der Schatzmeister führt die Konten des Vereins mit den erforderlichen Belegen und Kontoauszügen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden in Verbindung des Schatzmeisters oder des Schriftführers vorzunehmen. Die Regelung ist in der Haushalts-, Kassen- und Zahlungsordnung des Vereins festgelegt.
(2) Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse bezüglich des Haushaltsplanes). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen und durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.
(2) Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen entsprechend eines Beschlusses des Vorstandes der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter entscheiden, wem und in welchem Umfang solche geschützten Daten übergeben werden.